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   VG Hamburg, 30.10.2006 - 19 E 3517/06   

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VG Hamburg, 30.10.2006 - 19 E 3517/06 (https://dejure.org/2006,24676)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2006 - 19 E 3517/06 (https://dejure.org/2006,24676)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2006 - 19 E 3517/06 (https://dejure.org/2006,24676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausbauvorhaben zur Abfertigung von Containerschiffen im Hamburger Hafen; Sicherung und Weiterentwicklung des Hafenumschlags; Segmentierung diverser Ausbaumaßnahmen von Kaianlagen im Hamburger Hafen; Mangelnde Berücksichtigung der Interessen Drittbetroffener in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.10.2006 - 19 E 3517/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, führt nämlich eine mangelnde Berücksichtigung der Interessen Drittbetroffener nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zu seiner Ergänzung, wenn eine solche Ergänzung möglich ist, ohne dass die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden (Urt. v. 22.3.19856, BVerwGE 71, 150, 160) [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80].
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VG Hamburg, 30.10.2006 - 19 E 3517/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sind Funktion und Bedeutung der Lärmquelle für die Bewertung der Zumutbarkeit des durch sie verursachten Lärms nicht gleichgültig (BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, NJW 1988, 2396).
  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Da der Planfeststellungsbeschluss den zukünftigen Betrieb der Suprastruktur jedoch nicht zulässt, begründet er insoweit auch keine Duldungspflichten zulasten der Kläger (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 34 (mit anderer Bewertung des Erfordernisses einer Vorausbeurteilung)).

    Der Umstand, dass die Grundstückseigentümer bzw. -bewohner nicht nur in Finkenwerder, sondern gerade auch im Bereich Övelgönne mit den Vorgängen und den beeinträchtigenden Wirkungen des Hafenbetriebes und -ausbaus in besonderem Maße vertraut sind, ergibt sich weiter daraus, dass unter den Einwendern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im September und Oktober 2009 zahlreiche Grundstückseigentümer bzw. -bewohner aus Neumühlen und Övelgönne waren - darunter auch Kläger im vorliegenden Verfahren -, die bereits gegen den einen benachbarten Containerterminal betreffenden Planfeststellungsbeschluss "Ausbau Burchardkai, Liegeplätze 2 bis 4" vom 22. Februar 2006 gerichtlichen Rechtsschutz gesucht hatten (vgl. Verfahrensakte 19 E 3517/06).

    Die Zielkonformität fehlt einem Vorhaben daher insbesondere dann nicht, wenn die privaten Interessen an dem Gewässerausbau, wie vorliegend, mit den öffentlichen Interessen - hier an der Schaffung einer qualitativ und quantitativ leistungsfähigeren Hafeninfrastruktur zum Zwecke der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Hafenstandorts - gleichlaufen (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 38; zu einem primär privatnützigen Vorhaben BVerfG, Beschl. v. 11.11.2002, 1 BvR 218/99, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 49 ff. (zu § 6 LuftVG); OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 156).

    Insbesondere auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ließen sich solche Regelungen nicht stützen, da der Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf Beeinträchtigungen durch "das Vorhaben" beschränkt ist, was den Betrieb der zukünftigen Suprastruktur hier nicht umfasst (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 36).

    (iii) Nach Auffassung der Kammer ist eine beschränkte Vorabprüfung der Betriebsphase nach den oben dargestellten Grundsätzen der Planrechtfertigung zuzuordnen (vgl. insoweit auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 39).

    Die besondere Standortgebundenheit der Anlage ist dabei vorliegend nicht zu trennen von deren Funktion und Bedeutung für das Gemeinwohl als Aspekten, welche ebenfalls im Rahmen der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG berücksichtigungsfähig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, 7 C 33.87, juris Rn. 16; VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 41).

    Insbesondere auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ließe sich eine solche Regelung nicht stützen, da der Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf Beeinträchtigungen durch "das Vorhaben" beschränkt ist, was den Betrieb der zukünftigen Suprastruktur nicht umfasst (s.o. c)aa)ddd)(2)(a)(aa) und vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 36).

  • VG Köln, 11.08.2009 - 14 K 4719/06

    Godorfer Hafen: Verwaltungsgericht Köln hebt Planfeststellungsbeschluss der

    Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedürfnisse von Vorhabenträgern nach Rechtssicherheit und ebenso wenig, dass eine genehmigungsrechtliche Fragmentierung eines wirtschaftlich nicht teilbaren Gesamtvorhabens für die Rechtsschutzbelange der Betroffenen nicht unbedingt von Vorteil sein muss, einen Einschluss der Suprastruktur" deshalb geradezu fordernd VG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 19 E 3517/06 - juris, sieht sich jedoch durch das geltende Recht an einer abweichenden Beurteilung gehindert.
  • VG Köln, 11.08.2009 - 14 K 4720/06

    Godorfer Hafen: Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung aufgehoben

    Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedürfnisse von Vorhabenträgern nach Rechtssicherheit und ebenso wenig, dass eine genehmigungsrechtliche Fragmentierung eines wirtschaftlich nicht teilbaren Gesamtvorhabens für die Rechtsschutzbelange der Betroffenen nicht unbedingt von Vorteil sein muss, einen Einschluss der Suprastruktur" deshalb geradezu fordernd VG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 19 E 3517/06 - juris, sieht sich jedoch durch das geltende Recht an einer abweichenden Beurteilung gehindert.
  • VG Köln, 11.08.2009 - 4 K 4719/06
    einen Einschluss der "Suprastruktur" deshalb geradezu fordernd VG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 19 E 3517/06 - juris,.
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